Ende September 1990, d.h. wenige Tage vor dem Zusammenschluß beider deutscher Staaten am 03.10.1990, wurde das „Landschaftsschutzgebiet Potsdamer Wald- und Seengebiet“ einstweilig unter Schutz gestellt. Darunter auch das ehemalige Grenzgebiet rund um das Regenwasserrückhaltebecken (siehe Fotos im Anhang). Zusätzlich gab sich die Gemeinde Kleinmachnow 1992 eine Innenbereichssatzung, bei der die bereits parzellierten aber noch unbebauten Grundstücke am „Wolfswerder“ und „Am Rund“ sowie sämtliche noch unparzellierten Flächen rund um das Regenwasserrückhaltebecken dem Außenbereich, in dem nicht gebaut werden darf, zugeschlagen wurden.
Mit der Rechtsverordnung von 1997 hat das seinerzeitige Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) die endgültige Schutzgebietsausweisung vorgenommen. Dabei wurden eine ca. 5 Hektare große Teilfläche des Gérard’schen Grundbesitzes sowie die 18 am „Wolfswerder“ und „Am Rund“ belegenen nicht der Erbengemeinschaft Gérard gehörenden Grundstücke nicht in das „Landschaftsschutzgebiet Parforceheide“ aufgenommen. Dieses Gebiet entspricht in etwa der Fläche, die auch nach dem Fluchtlinienplan von 1929 bebaut werden sollte.
Außerdem wurden – eine hier folgenreiche Besonderheit des Planungsalltags der ersten Jahre nach der Wende in den neuen Bundesländern – zeitgleich der Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg (LEPeV), der Regionalplan Havelland-Fläming (RP) und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kleinmachnow (FNP) erarbeitet. Für ein Nacheinander der Planungen entsprechend der üblichen Planungshierarchie fehlte die Zeit. Als erstes wurde der RP am 18.12.1997 beschlossen. Das aus der endgültigen Unterschutzstellung ausgegrenzte Gebiet ist dort fälschlicherweise als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Weiter stellte der RP – unter Missachtung der von der Regionalen Planungsgemeinschaft selbst festgesetzten Kriterien – dieses Gebiet als „regionalen Grünzug“ dar.
Im Entwurf des LEPeV vom April 1995 wurde das Gebiet in Verlängerung Wolfswerder als „Siedlungsgebiet“ dargestellt. Dies stand im Einklang mit dem landschaftsplanerischen Gutachten zum LEPeV, in dem das Gebiet bei keinem der Schutzgüter angesprochen wurde, woraus folgt, dass es nicht von landesplanerischer Bedeutung ist. Diesen Entwurf erhielt die Gemeinde Kleinmachnow in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit zur Stellungnahme. Der beschlossene LEPeV zeigte dann jedoch überraschenderweise – da ohne jede planerische Ableitung – in diesem Gebiet einen landesplanerisch vermeintlich wichtigen „Freiraum mit besonderem Schutzanspruch“. Die Gemeinde Kleinmachnow erfuhr von dieser Manipulation erst im Nachhinein durch die Publikation des LEPeV.
Da die Gemeinde nach Änderung des Entwurfes des LEPeV nicht vorschriftsmässig erneut zur Stellungnahme aufgefordert wurde, war sie daran gehindert, ihre grundgesetzlich geschützte Planungshoheit wahrzunehmen wie auch die Gründe vorzutragen, die gegen die Festsetzung dieses Gebietes als „Freiraum mit besonderem Schutzanspruch“ sprachen. Der LEPeV kam somit sowohl verfahrens- wie auch abwägungsfehlerhaft zustande. Deshalb fühlte sich die Gemeinde bezüglich des Gebietes in Verlängerung Wolfswerder zu Recht nicht an die übergeordnete Planung gebunden und begründete dies auch sehr detailliert in ihrem bis heute unbeantwortet gebliebenen Schreiben an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung vom 07.04.1998.
In ihrer Sitzung vom 02.12.1999 beschloss die Gemeindevertretung den Flächennutzungsplan (FNP). Darin wurde das Gebiet in Verlängerung Wolfswerder als „Reines Wohngebiet“ dargestellt.
Allerdings wurde dieser von der damals zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen in Cottbus, am 08.12.1999 nur unter Herausnahme des Gebietes genehmigt. Begründet wurde dies – rein formal – mit dem Widerspruch zur Darstellung dieses Gebietes im LEPeV als „Freiraum mit besonderem Schutzanspruch“.
Seitdem war dieses Gebiet im FNP der Gemeinde als „weiße Fläche“ dargestellt, d.h. ohne Festlegung der Nutzungsart. Nun hiess es abwarten, bis die Gemeinsame Landesplanungsabteilung in einer Überarbeitung des Landesentwicklungsplanes das Gebiet wieder zum „Siedlungsbereich“ erklären würde.
im Jahr 2000 veranlasste die Erbengemeinschaft die Pflanzung von standorttypischen Alleebäumen beidseits der angedachten künftigen Straßenzüge, was – wie die Bilder im Anhang zeigen – massive Reaktionen hervorrief.
Mit Beschluss vom 09.10.2002 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg den RP für nichtig erklärt. Dieser war damit als öffentliche Belange formulierender Plan nicht mehr beachtens- bzw. berücksichtigungspflichtig und stellte somit keinen Hinderungsgrund für die Durchsetzung der seinerzeitigen gemeindlichen Planungsabsichten dar.
Anhänge
- Fotos des Grenzgebietes von 1990
- Innenbereichssatzung von 1992 (Plananlage)
- Rechtsverordnung vom 12.11.1997 mit endgültiger Ausweisung des LSG
- Entwurf des LEPeV vom April 1995
- Gemeindliches Schreiben vom 07.04.98 mit Stellungnahme zum LEPeV
- Genehmigungsschreiben des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 08.12.1999
- Mutwillige Beschädigungen an Bäumen